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Zuständigkeit der Spruchkörper beim Landgericht
Die Spruchkörper beim LG heißen Strafkammern-für erstinstanzliche Entscheidungen sind die großen Strafkammern zuständig (§ 74 I GVG) mit grds. 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen.
Besondere (große Strafkammern):
Schwurgericht:Gem.§ 74 II für d.aufgelisteten Kapitalverbrechen
(unabhängig von der Straferwartung)
Wirtschaftskammer:Gem.§ 74c für Wirtschaftsstrafsachen
(nur wenn überhaupt d. Zuständigkeit des LG gegeben ist)
Staatsschutzkammer:§ 74a (unabhängig von Straferwartung)
Besondere (große Strafkammern):
Schwurgericht:Gem.§ 74 II für d.aufgelisteten Kapitalverbrechen
(unabhängig von der Straferwartung)
Wirtschaftskammer:Gem.§ 74c für Wirtschaftsstrafsachen
(nur wenn überhaupt d. Zuständigkeit des LG gegeben ist)
Staatsschutzkammer:§ 74a (unabhängig von Straferwartung)