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Def.: Eingehungsbetrug i.S.v. § 263 StGB
Eingehungsbetrug: wenn schon im frühen Stadium der Forderungsbegründung die Zugriffsmöglichkeit des Täters als Forderungsgläubiger so beschaffen ist, dass der Vermögensinhaber den Verlust nicht mehr oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten verhindern kann.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 11.02.2010