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Ausnahmen von der Theorie der Unmittelbarkeit der Verursachung
Von der Theorie der Unmittelbarkeit der Verursachung gibt es zwei, allerdings umstrittene, Ausnahmen:
- Bei Vorliegen einer latenten Gefahr: Eine Handlung oder Unterlassung mit Dauerwirkung, die zunächst niemanden beeinträchtigt, wird erst durch Hinzutreten weiterer äußerer Umstände zur Gefahr (Beispiel: ein mit Schadstoffen aus einem Gewerbebetrieb kontaminiertes Grundstück wird später mit Wohnungen bebaut). -> Verantwortlicher ist nicht derjenige, der die Wohnungen baut, sondern - aufgrund der latenten Gefahr - der Zustandsverantwortliche für das kontaminierte Grundstück. Allerdings zeigt dieses Beispiel, dass es sich in aller Regel um Gefahrenlagen handelt, die mangels Unaufschiebbarkeit (Art. 3 PAG) kein Tätigwerden der Vollzugspolizei, sondern der allgemeinen Sicherheitsbehörden erfordern.
- Mittelbare Verursachung einer Gefahr: Eine Person verursacht durch ihr Verhalten, dass eine andere Person stört (Beispiel: der Inhaber einer Drogerie zeigt in seinem Schaufenster eine attraktive Dame im Schaumbad; es bildet sich eine Menschenansammlung, die den Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt). -> Konstruktion des Zweckveranlassers: Will der Verursacher gerade dasjenige Verhalten anderer Personen herbeiführen, das dann zu einer Gefahr führt bzw. stellt sich diese als typische mittelbare Folge seines Verhaltens zwangsläufig ein, so ist er auch (d.h. neben den unmittelbaren Störern) verantwortlich.