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110
Versäumnisurteil
330 f. ZPO
- nur im Zivilprozess möglich
+ ergibt sich aus der Beibringungsmaxime (ZPO) im Gegensatz zum Amtsermittlungsverfahren (VwGO/StPO)
- Zulässigkeit muss geprüft werden
- Klage muss schlüssig sein (noch hRspr)
+ Schlüssigkeitsprüfung berücksichtigt nur das Klägerbegehren; in der Begründetheit werden Kläger und Beklagtenanträge geprüft
- nur im Zivilprozess möglich
+ ergibt sich aus der Beibringungsmaxime (ZPO) im Gegensatz zum Amtsermittlungsverfahren (VwGO/StPO)
- Zulässigkeit muss geprüft werden
- Klage muss schlüssig sein (noch hRspr)
+ Schlüssigkeitsprüfung berücksichtigt nur das Klägerbegehren; in der Begründetheit werden Kläger und Beklagtenanträge geprüft
Tags: ZPO
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