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Höhe des Krankengeldes
§ 47 SGB V Höhe und Berechnung des Krankengeldes
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).
usw...
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).
usw...
Flashcard info:
Author: Manni
Main topic: Industriemeister
Topic: Rechtsbewusstes Handeln
School / Univ.: BASF
Published: 29.07.2013