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Rosinentheorie
- gutgläubiger Dritter kann ein Wahlrecht ausüben ob er sich auf das HandelsReg oder auf die Realität berufen will
- dies gilt auch wenn er auf die gleiche Tatsache unterschiedlich wählen will (BGH)
- § 15 I HGB gilt niemals für den Eintragungspflichtigen (BGH)
- hM sieht einen Verstoß gegen 242
- dies gilt auch wenn er auf die gleiche Tatsache unterschiedlich wählen will (BGH)
- § 15 I HGB gilt niemals für den Eintragungspflichtigen (BGH)
- hM sieht einen Verstoß gegen 242
Tags: Handelsrecht
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