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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
Was ist Sinn und Zweck des Mitwirkungsverbotes? Welche Maßstäbe sind an die persönliche Betroffenheut zu stellen?
Welche Verwandten fallen in den persönlichen Geltungsbereich? ISt der Geltungsbereich in persönlicher Hinsicht auch bei Beschäftigungsverhältnissen tangiert? Wann liegt ein solches Verhältnis vor?
Welche Voraussetzungen sind an die Ausnahmen gemäß § 26 I 2 NGO zu stellen?
Wann ist von einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil auszugehen? Welche Ausnahmen gibt es?
Was ist Sinn und Zweck des Mitwirkungsverbotes? Welche Maßstäbe sind an die persönliche Betroffenheut zu stellen?
Welche Verwandten fallen in den persönlichen Geltungsbereich? ISt der Geltungsbereich in persönlicher Hinsicht auch bei Beschäftigungsverhältnissen tangiert? Wann liegt ein solches Verhältnis vor?
Welche Voraussetzungen sind an die Ausnahmen gemäß § 26 I 2 NGO zu stellen?
Wann ist von einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil auszugehen? Welche Ausnahmen gibt es?
Sinn und Zweck: Vermeidung von Interessenkonflikten und Vermeidung des bösen Scheins. Maßstab: Möglicher Interessenkonflikt genügt.
Verwandte: Ehegatten (wenn nicht rechtskräftig geschieden), Verwandte bis dritten sowie Verschwägert zweiten Grad.
Beschäftigungsverhältnis: (+), wenn weisungsgebundene Tätigkeit gegen Vergütung.
Gruppeninteressen (+), wenn Vor- und Nachteile bei anderen Personen in gleicher Wiese eintreten. (-) aber bei mehrerern einzelnen Individualfällen. Interessen sind hierbei als allgemeine Belange zu verstehen.
Abstellen auf den Einzelfall aus Sicht des Bürgers (böser Schein) + kein weiteren Zwischenakte ((+), wenn keien weiteren Entscheidungen erforderlich). Ausnahmen, § 26 III NGO: Rechtsnorgem, besoldete Stellen, Wahlen.
Verwandte: Ehegatten (wenn nicht rechtskräftig geschieden), Verwandte bis dritten sowie Verschwägert zweiten Grad.
Beschäftigungsverhältnis: (+), wenn weisungsgebundene Tätigkeit gegen Vergütung.
Gruppeninteressen (+), wenn Vor- und Nachteile bei anderen Personen in gleicher Wiese eintreten. (-) aber bei mehrerern einzelnen Individualfällen. Interessen sind hierbei als allgemeine Belange zu verstehen.
Abstellen auf den Einzelfall aus Sicht des Bürgers (böser Schein) + kein weiteren Zwischenakte ((+), wenn keien weiteren Entscheidungen erforderlich). Ausnahmen, § 26 III NGO: Rechtsnorgem, besoldete Stellen, Wahlen.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
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