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Der "Normalfall" der mittelbaren Täterschaft
- der Vordermann handelt objektiv nicht oder nicht voll tatbestandsmäßig (z.B. Selbstschädigung)
- der Vordermann handelt subjektiv nicht tatbestandsmäßig
- der Vordermann handelt gerechtfertigt
- der Vordermann unterliegt einem durch den Hintermann initiierten Erlaubnistatbestandsirrtum
- der Vordermann ist nicht schuldfähig
- der Vordermann handelt entschuldigt (z.B. Nötigungsnotstand)
- der Vordermann befindet sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum
Tags: Der Normalfall der mittelbaren Täterschaft
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010