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Def.: Falsche Verdächtigung i.S.v. § 164 I StGB
Verdächtigung: jedes Tätigwerden, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird.
Falsch: wenn die Verdächtigung objektiv unwahr ist, also zumindest in einem wesentlichen Punkt nicht der Wirklichkeit entspricht.
BGH: ausreichend, dass der andere die rechtswidrige Tat möglicherweise begangen hat.
Falsch: wenn die Verdächtigung objektiv unwahr ist, also zumindest in einem wesentlichen Punkt nicht der Wirklichkeit entspricht.
BGH: ausreichend, dass der andere die rechtswidrige Tat möglicherweise begangen hat.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010