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Anerkennung von Befähigungsnachweisen
akademische Anerkennung und Anerkennung zu beruflichen Zwecken
- akademische Anerkennung: unterliegt der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
- berufliche Anerkennung: a) reglementierte und nicht reglementierte Berufe
[reglementierter Beruf]: Ausbildung, die speziell für die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichet ist, vielfach durch hohen Verbraucherschutz und Sicherheitsaspekt gekennzeichnet. Ausschließlich das Recht des Aufnahmestaates gilt
- im Rahmen sektoraler Richtlinien wurden zwischen 1970 und 1985 Auflistungen erstellt, hinsichtlich der Diplome und Qualifikationen, die den Zugang und die Ausübung zu einem Beruf ermöglichen.
seit 1989 so genannter Vertrauensschutz
- Hochschulrichtlinie
Ein Hochschuldiplom wird innerhalb der EU grundsätzlich und ohne Einzelfallprüfung immer dann anerkannt, wenn es:
1. aufgrund einer mind. 12-jährigen allg. Schulausbildung mit Hochschulzugangsberechtigung und
2. einem mind. 3-jährigen erfolgreichen Hochschulstudium erworben wurde.
- akademische Anerkennung: unterliegt der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
- berufliche Anerkennung: a) reglementierte und nicht reglementierte Berufe
[reglementierter Beruf]: Ausbildung, die speziell für die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichet ist, vielfach durch hohen Verbraucherschutz und Sicherheitsaspekt gekennzeichnet. Ausschließlich das Recht des Aufnahmestaates gilt
- im Rahmen sektoraler Richtlinien wurden zwischen 1970 und 1985 Auflistungen erstellt, hinsichtlich der Diplome und Qualifikationen, die den Zugang und die Ausübung zu einem Beruf ermöglichen.
seit 1989 so genannter Vertrauensschutz
- Hochschulrichtlinie
Ein Hochschuldiplom wird innerhalb der EU grundsätzlich und ohne Einzelfallprüfung immer dann anerkannt, wenn es:
1. aufgrund einer mind. 12-jährigen allg. Schulausbildung mit Hochschulzugangsberechtigung und
2. einem mind. 3-jährigen erfolgreichen Hochschulstudium erworben wurde.