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Kommunalrecht: Kommunale Rechtssetzung
Was ist bzgl. Verfahren und Form von Satzungen zu beachten?
Welche Vorraussetzungen sind neben dem Tatbestand der Rechtsgrundlage in Bezug auf Satzungen zu erfüllen? Sind die Regeln der Rückwirkung auf Satzungen anwendbar?
Was ist bzgl. Verfahren und Form von Satzungen zu beachten?
Welche Vorraussetzungen sind neben dem Tatbestand der Rechtsgrundlage in Bezug auf Satzungen zu erfüllen? Sind die Regeln der Rückwirkung auf Satzungen anwendbar?
I. Verfahren: Wirksamer Satzungsbeschluss/ Einhaltung der rechtlichen Anforderungen (Wirksamer Ratsbeschluss/ Beteiligten und Einwendungsrechte, §§ 3 ff. BauGB/ Begründungspflicht, § 9 VIII BauGB).
II. Form: Schriftform/ Unterzeichnung des BM/ öffentliche Bekanntgabe, § 6 III 1 NGO.
I. Satzungen müssen bestimmt und verhältnismäßig sein.
II. Rückwirkung:
1) Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip, Art 20 III GG - aber nur im Strafrecht gänzlich ausgeschlossen, Art 103 II GG.
2) Differenzierung: Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von RF), wenn an abgeschlossen Lebenssachverhalte angeknüpft wird. Unechte Rückwirkung (Tatbestandliche Rückanknüpfung), wenn Sachverhalt gegewärtig und noch nicht abgeschlossen ist.
3) Rückwirkung unzulässig, wenn Vertrauensschutz besteht. (P) Rw Satzung: Nachträgliche Änderung zulässig, da es kein Vertauenschutz auf den Erhalt rw Satzungen gibt. (P) Rw Satzung wird rm - VA wird rm: Keine Vertrauensschutz, da von rm der Satzung ausgegangen werden musste.
II. Form: Schriftform/ Unterzeichnung des BM/ öffentliche Bekanntgabe, § 6 III 1 NGO.
I. Satzungen müssen bestimmt und verhältnismäßig sein.
II. Rückwirkung:
1) Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip, Art 20 III GG - aber nur im Strafrecht gänzlich ausgeschlossen, Art 103 II GG.
2) Differenzierung: Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von RF), wenn an abgeschlossen Lebenssachverhalte angeknüpft wird. Unechte Rückwirkung (Tatbestandliche Rückanknüpfung), wenn Sachverhalt gegewärtig und noch nicht abgeschlossen ist.
3) Rückwirkung unzulässig, wenn Vertrauensschutz besteht. (P) Rw Satzung: Nachträgliche Änderung zulässig, da es kein Vertauenschutz auf den Erhalt rw Satzungen gibt. (P) Rw Satzung wird rm - VA wird rm: Keine Vertrauensschutz, da von rm der Satzung ausgegangen werden musste.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Kommunale Rechtssetzung
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