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28. Wann ist die Aufnahme als ordentliche Schülerin bzw. Schüler oder als außerordentlicher Schüler möglich?
Ordentlicher Schüler: Bei entsprechender Eignung (BMHS,...) und Sprachkompetenz in der Unterrichtssprache (sonst "außerordentlich").
"Außerordentlich" im Pflichtschulbereich nur wenn (neben notwendigem Alter und geistiger Reife = Schulpflicht und Schulreife) noch beides gegeben:
* mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache und
* Einstufungsprüfung (noch) ausständig (z.B. aus Land mit anderem Notensystem)
-> dann max. 12 Monate "außerordentlich" (verlängerbar auf maximal 24 Monate nur wg. "mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache", Einstufung MUSS stattgefunden haben!).
"Außerordentlich" im Pflichtschulbereich nur wenn (neben notwendigem Alter und geistiger Reife = Schulpflicht und Schulreife) noch beides gegeben:
* mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache und
* Einstufungsprüfung (noch) ausständig (z.B. aus Land mit anderem Notensystem)
-> dann max. 12 Monate "außerordentlich" (verlängerbar auf maximal 24 Monate nur wg. "mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache", Einstufung MUSS stattgefunden haben!).
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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Author: dstockinger
Main topic: Rechtskunde
Topic: Dienstprüfungskurs
School / Univ.: Schulpsychologie Österreich
City: W
Published: 10.09.2009