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Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit von Parteien
Nur das BVerfG kann die Verfassungsfeindlichkeit von Parteien erklären
Art 21 II 2 GG
bis zur Feststellung durch das BVerfG gilt das Parteienprivileg (PartG)
- Vereine können vom Innenminister verboten werden
- Parteimitglieder sind nicht geschützt nur die Partei als solche
- bisher nur Soz Reichspartei (SRP) und KPD verboten
V'ssen
- neben erkennbarer Verffeindlichkeit auch eine aktive kämpferische Haltung gegen der bestehenden Ordnung
+ muss eine staatsferne Bestrebung sein (P des NPD Verbotsverfahren wg V-Leuten)
Art 21 II 2 GG
bis zur Feststellung durch das BVerfG gilt das Parteienprivileg (PartG)
- Vereine können vom Innenminister verboten werden
- Parteimitglieder sind nicht geschützt nur die Partei als solche
- bisher nur Soz Reichspartei (SRP) und KPD verboten
V'ssen
- neben erkennbarer Verffeindlichkeit auch eine aktive kämpferische Haltung gegen der bestehenden Ordnung
+ muss eine staatsferne Bestrebung sein (P des NPD Verbotsverfahren wg V-Leuten)
Tags: Partei, Verfassungsrecht
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