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Prüfung spezieller Grundrechte
1.Feststellung einer Ungleichbehandlung wegen eines der genannten Kriterien aus Art 3 III GG
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Ungleichbehandlung (+), dann muss geguckt werden ob eine Ungleichbehandlung durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt ist.
Bei Geschlecht :
1.Festellung einer Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts Art. 3II 1,III 1GG
==>Differenzierungsverbot aus Art.3 III
2.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt z.B Art.12GG
-Geschlechtsspezifisch dann zulässig
- funktionale Unterschiede (Hausfrau) dürfen eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Ungleichbehandlung (+), dann muss geguckt werden ob eine Ungleichbehandlung durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt ist.
Bei Geschlecht :
1.Festellung einer Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts Art. 3II 1,III 1GG
==>Differenzierungsverbot aus Art.3 III
2.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt z.B Art.12GG
-Geschlechtsspezifisch dann zulässig
- funktionale Unterschiede (Hausfrau) dürfen eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen