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Bundesstaatsprinzip/Kompetenzverteilung
Bundesstaatsprinzip:
-Art 20 I GG trifft die Grundentscheidung für ein Gemeinwesen, in dem die Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
-Art 79 III GG verbietet eine Verfassungsänderung die das Bundestaatsprinzip antastet.
Kompetenzverteilung:
-Art.30GG Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben und Befugnisse ist Länder Sache soweit das GG nichts anderes vorsieht.
-Art.70ff. GG regelt die spezielle Komopetenzverteilung
-Art 20 I GG trifft die Grundentscheidung für ein Gemeinwesen, in dem die Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
-Art 79 III GG verbietet eine Verfassungsänderung die das Bundestaatsprinzip antastet.
Kompetenzverteilung:
-Art.30GG Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben und Befugnisse ist Länder Sache soweit das GG nichts anderes vorsieht.
-Art.70ff. GG regelt die spezielle Komopetenzverteilung