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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung
Wie sind Unternehmen von Einrichtungen zu differenzieren? Welche Vorraussetzungen sind an beide zu stellen?
Wie kann man sich gegen die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden zur Wehr setzen?
Wie sind Unternehmen von Einrichtungen zu differenzieren? Welche Vorraussetzungen sind an beide zu stellen?
Wie kann man sich gegen die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden zur Wehr setzen?
§ 108 III NGO: Einrichtungen: Keine Gewinnerziehllung, sondern Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Diese können ohne Beschränkung errichtet werden.
Eigenbetriebe und Gesellschaften können nur unter den Voraussetzungen des § 108 IV NGO geführt werden. Ansonsten ist nur ein unselbststädiger Regiebetrieb möglich.
Privatrechtlich können beide Formen nur unter den Voraussetzungen des § 109 I Nr. 1, § 108 I NGO geführt werden.
§§ 115, 116 NGO enthalten Genehmigungs- und Anzeigepflichten, sowie die Vorraussetzungen für Umwandlung und Veräußerungen.
Gegen das Ob: Unterlassungsanspruch iVm § 108 ff. NGO; Unterlassensanspruch gem. § 1 UWG; Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 823 II BGB.
Gegen das Wie: Unterlassungsanspruch wegen der Art und Weise der Teilnahme am Wettbewerb bei Ausnutzen einer besonderen Stellung des Hoheitsträgers.
Eigenbetriebe und Gesellschaften können nur unter den Voraussetzungen des § 108 IV NGO geführt werden. Ansonsten ist nur ein unselbststädiger Regiebetrieb möglich.
Privatrechtlich können beide Formen nur unter den Voraussetzungen des § 109 I Nr. 1, § 108 I NGO geführt werden.
§§ 115, 116 NGO enthalten Genehmigungs- und Anzeigepflichten, sowie die Vorraussetzungen für Umwandlung und Veräußerungen.
Gegen das Ob: Unterlassungsanspruch iVm § 108 ff. NGO; Unterlassensanspruch gem. § 1 UWG; Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 823 II BGB.
Gegen das Wie: Unterlassungsanspruch wegen der Art und Weise der Teilnahme am Wettbewerb bei Ausnutzen einer besonderen Stellung des Hoheitsträgers.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Wirtschaftliche Betätigung
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