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All main topics / Jura / WEG-Recht / WEGrecht-Urteile
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Aufstellen einer Parabolantenne: Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit schränkt Schutz des Informationsinteresses (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht ein
Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat. Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte, eine deutsche Staatsangehörige polnischer Herkunft, ist Eigentümerin einer Wohnung, in der sie zusammen mit ihren Familienangehörigen wohnt. Das gemeinschaftliche Gebäude hat auf einer Seite in jedem Stockwerk jeweils ein bodentiefes Fenster. An dem Geländer vor diesem Fenster ihrer Wohnung brachte die Beklagte Anfang 2007 eine Parabolantenne an, die ihr den Empfang einer Vielzahl polnischsprachiger Fernsehprogramme ermöglicht.

Die klagende Eigentümergemeinschaft forderte die Beklagte in der Folgezeit vergeblich auf, die Antenne zu entfernen. Am 18.6.2007 beschlossen die Wohnungseigentümer daher: "Die Verwaltung wird ermächtigt, im Auftrag und zu Lasten der Eigentümer einen Anwalt ihrer Wahl hinzuziehen und ggf. auf Entfernung zu klagen, sofern die SAT-Antenne nicht bis 15.7.2007 entfernt ist."

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Entfernung der Antenne. Die Beklagte wendet ein, über die Breitbandkabelanlage des Hauses könne sie zwar zwei polnischsprachige Sender, jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien empfangen, wo sie aufgewachsen sei.

AG und LG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Auch wenn der Bestand des Gebäudes durch die Anbringung der Antenne nicht berührt wird, bedeutet das Handeln der Beklagten einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum, den die Wohnungseigentümer ohne ihre Zustimmung nicht hinzunehmen brauchen. Nach § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG können die übrigen Miteigentümer die Beseitigung der Parabolantenne verlangen.

Entgegen der Meinung des LG braucht die Beklagte sich zwar nicht auf den Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeisten Sender verweisen zu lassen. Dass sie und ihre Familienangehörigen ihre polnische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben, schränkt den Schutz des Informationsinteresses der Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht ein. Das gilt auch für die Wirkungen der Grundrechte im Privatrecht. Das Interesse der Beklagten, von polnischen Fernsehsendern über die Ereignisse aus dem näheren Bereich ihres früheren Heimatlands unterrichtet zu werden, ist offensichtlich. Dieses Interesse führt dazu, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Beklagten den Empfang der per Satellit ausgestrahlten polnischen Programme ermöglichen müssen.

Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte eine Antenne an das Geländer vor dem Fenster ihrer Wohnung anbringen kann. Das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das Informationsinteresse der Beklagten sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung führt dazu, dass die Beklagte verlangen kann, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses oder in dessen Dachbereich zustimmen. Diese Feststellung kann der Senat treffen. Von den Parteien sind Fotografien des Gebäudes vorgelegt worden. Weiterer Vortrag hierzu kommt nicht in Betracht. Die ästhetische Beeinträchtigung des Gebäudes ist bei einer Anbringung der Antenne im Dachbereich nachhaltig geringer als durch die von der Beklagten vorgenommene Anbringung der Antenne vor einem Fenster ihrer Wohnung.

Die Duldungspflicht der Miteigentümer führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ohne deren Zustimmung berechtigt wäre, die zur Anbringung der Antenne notwendigen Arbeiten am Dach des Hauses vornehmen zu lassen. Den Miteigentümern ist es vielmehr vorbehalten, den konkreten Ort im Dachbereich des Gebäudes zu bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden darf.

BGH 13.11.2009, V ZR 10/09
Tags: parabolantenne, satellitenschüssel
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Author: Zungenkoeder
Main topic: Jura
Topic: WEG-Recht
Published: 19.03.2010

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