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Erlaubnisirrtum
Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er die rechtlichen
Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehnt
oder sein Verhalten einem Rechtfertigungsgrund unterstellt,
den die Rechtsordnung nicht kennt. ( § 17)
Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehnt
oder sein Verhalten einem Rechtfertigungsgrund unterstellt,
den die Rechtsordnung nicht kennt. ( § 17)
Flashcard info:
Author: gedankensalat
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: Potsdam
City: Potsdam
Published: 14.01.2010