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Angemessenheit
Sozialethische Schranke für Notstandshandlungen. Unangemessen
ist eine Notstandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgut
nach Art. 1 I GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die Tat gegen
oberste Rechtsprinzipien verstößt oder wenn für den Träger des Erhaltungsguts besondere Duldungspflichten bestehen. ( § 34)
ist eine Notstandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgut
nach Art. 1 I GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die Tat gegen
oberste Rechtsprinzipien verstößt oder wenn für den Träger des Erhaltungsguts besondere Duldungspflichten bestehen. ( § 34)
Flashcard info:
Author: gedankensalat
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: Potsdam
City: Potsdam
Published: 14.01.2010