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Zwischen welchen Arten der Zuständigkeit wird unterschieden? Erläutern sie jeweils kurz die Begriffe
Sachliche Zuständigkeit:hierunter ist eine Verteilung der Straf-sachen nach Art und Schwere auf d. verschiedenen Spruchkörper der ersten Instanz, zu verstehen. Gemäß § 6 StPO ist die sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vom Gericht zu prüfen.
Örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand):hierbei geht es um die Verteilung d.Aufgaben auf d.verschiedenen räumlich nebeneinand liegenden Gerichte gleicher Art nach örtlichen Gesichtspunkten. Gem. §16 S.1StPO wird diese vom Gericht nur bis zur Eröffnung d.Hauptverfahrens von Amts wegen geprüft.Danach ist eine bes. Rüge d. Angeklagten bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache, erforderlich §16 S.3. Wird die rechtzeitige Rüge versäumt, bleibt d. Revision gestützt auf § 338 Nr.4 ohne Erfolg.
Funktionelle Zuständigkeit:darunter werden alle außerhalb der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit bestehenden Zuständigkeitsfragen zusammengefasst.
Örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand):hierbei geht es um die Verteilung d.Aufgaben auf d.verschiedenen räumlich nebeneinand liegenden Gerichte gleicher Art nach örtlichen Gesichtspunkten. Gem. §16 S.1StPO wird diese vom Gericht nur bis zur Eröffnung d.Hauptverfahrens von Amts wegen geprüft.Danach ist eine bes. Rüge d. Angeklagten bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache, erforderlich §16 S.3. Wird die rechtzeitige Rüge versäumt, bleibt d. Revision gestützt auf § 338 Nr.4 ohne Erfolg.
Funktionelle Zuständigkeit:darunter werden alle außerhalb der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit bestehenden Zuständigkeitsfragen zusammengefasst.