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Sind öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen vorbehaltlos gewährleistet?
Scheinbar ja, denn sie unterfallen dem Schutzbereich von Art. 8 I GG, sind aber nicht vom Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG erfasst. Nach den allgemeinen Regeln sind aber auch hier Einschränkungen zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts möglich. Wegen des Vorbehalts des Gesetzes ist aber in jedem Fall eine gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. Versammlg).
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Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010