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18. Was versteht man unter der allgemeinen Zugänglichkeit der Schulen? Welche Ausnahmen davon gibt es?
Öffentliche Schulen: Keine Unterscheidung nach Stand, Klasse, Geschlecht, Hautfarbe, Religionsbekenntnis und Sprache.
Im Pflichtschulbereich: dürfen Kinder aus Sprengel nicht ablehnen.
Privatschulen: dürfen nach Geschlecht, Bekenntnis und Sprache differenzieren und Kinder ablehnen.
(Öffentlicher Träger, der eine Privatschule führt, darf nicht differenzieren!)
Im Pflichtschulbereich: dürfen Kinder aus Sprengel nicht ablehnen.
Privatschulen: dürfen nach Geschlecht, Bekenntnis und Sprache differenzieren und Kinder ablehnen.
(Öffentlicher Träger, der eine Privatschule führt, darf nicht differenzieren!)
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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Author: dstockinger
Main topic: Rechtskunde
Topic: Dienstprüfungskurs
School / Univ.: Schulpsychologie Österreich
City: W
Published: 10.09.2009