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Um die Bilanz nicht unnötig aufzublähen, erscheint es Sauer sinnvoll, alle Verbindlichkeiten und Forderungen zu verrechnen und nur den Saldo in der Bilanz auszuweisen.
Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten
-> Verstoß gegen Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 I 3 HGB)
-> Saldierungsverbot
-> Verstoß gegen Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 I 3 HGB)
-> Saldierungsverbot