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Die Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.Legitimer Zweck
Gilt für Verwaltung und Gesetzgeber.
Gesetzgeber hat größeren Spielraum als Verwaltung.
2.Geeignetheit:
Geeignet ist eine Maßnahme, die den Zweck fördert.
3.Erforderlichkeit
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches dem angestrebten Zweck genauso dient.
4.Angemessen:
Schließlich muss Zweck und Mittel in einem wohlgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
5.ZWE Verhältnismäßgikeit
Gilt für Verwaltung und Gesetzgeber.
Gesetzgeber hat größeren Spielraum als Verwaltung.
2.Geeignetheit:
Geeignet ist eine Maßnahme, die den Zweck fördert.
3.Erforderlichkeit
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches dem angestrebten Zweck genauso dient.
4.Angemessen:
Schließlich muss Zweck und Mittel in einem wohlgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
5.ZWE Verhältnismäßgikeit