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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach/Rechtslage (Verpflichtungsklage)
- grundsätzlich: letzte mündliche Verhandlung
+ Beklagter soll zu dem Zeitpunkt zur Leistung verpflichtet werden
- Ausnahme
+ Prüfungsleistungen=Zeitpunkt d. Prüfung
+ ZeitsabschnittsVA=Zeitabschnitt/Einstellung d. VA
+ in Beamtenverhältnissen=Zeitpunkt d. Entscheidung
+ Beklagter soll zu dem Zeitpunkt zur Leistung verpflichtet werden
- Ausnahme
+ Prüfungsleistungen=Zeitpunkt d. Prüfung
+ ZeitsabschnittsVA=Zeitabschnitt/Einstellung d. VA
+ in Beamtenverhältnissen=Zeitpunkt d. Entscheidung
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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