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Die Einstellung gemäß § 153 StPO
1. Folgenlose Einstellung
2. Nur bei Vergehen, § 12 II StGB. Solange auch nur der Verdacht eines Verbrechens besteht, muss dem nachgegangen werden.
3. Geringe Schuld (unterer Bereich des
Strafrahmens, minder schwere
Fälle)
4. Schuld muss nicht abschließend
geklärt sein („wäre“); Die Sache braucht nicht durchermittelt werden. Es genügt die auf allgemeine Erfahrung gestütze Prognose, dass auch nach Durchführung der Ermittlung allenfalls geringe Schuld vorläge.
Fall des § 170 II darf nicht vorliegen
5. Kein öffentliches Interesse
(vgl. Nr.233 RiStBV)
2. Nur bei Vergehen, § 12 II StGB. Solange auch nur der Verdacht eines Verbrechens besteht, muss dem nachgegangen werden.
3. Geringe Schuld (unterer Bereich des
Strafrahmens, minder schwere
Fälle)
4. Schuld muss nicht abschließend
geklärt sein („wäre“); Die Sache braucht nicht durchermittelt werden. Es genügt die auf allgemeine Erfahrung gestütze Prognose, dass auch nach Durchführung der Ermittlung allenfalls geringe Schuld vorläge.
Fall des § 170 II darf nicht vorliegen
5. Kein öffentliches Interesse
(vgl. Nr.233 RiStBV)