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In welchen Fällen kann ein Richter von der Mitwirkung abgelehnt werden?
Ablehnung von Richtern: Gemäß § 24 I kann die Ablehnung erfolgen wegen Ausschlusses kraft Gesetzes (Alt.1) oder wegen der Besorgnis der Befangenheit (Alt.2).
Ablehnung wegen Ausschlusses kraft Gesetzes
- es muss den Verfahrensbeteiligten möglich sein einen Ausschlie-
ßungsgrund,von dem sie überzeugt sind,auch vorzubringen,damit
über d.mögl. Ausschluss verhandelt u.entschieden werden kann.
Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit
- wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Un-
parteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.Durch ein erfolgreiches
Ablehnungsverfahren. Bezugspunkt d. Besorgnis ist folglich die Un-
parteilichkeit.Tatsächliche Voreingenommenheit wird nicht gefordert
Es kommt auf die Empfängerperspektive an, d.h. auf Sicht des
Angeklagten (d.h. ein druchschnittlicher Beobachter in der Rolle des
Angelagten).
Ablehnung wegen Ausschlusses kraft Gesetzes
- es muss den Verfahrensbeteiligten möglich sein einen Ausschlie-
ßungsgrund,von dem sie überzeugt sind,auch vorzubringen,damit
über d.mögl. Ausschluss verhandelt u.entschieden werden kann.
Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit
- wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Un-
parteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.Durch ein erfolgreiches
Ablehnungsverfahren. Bezugspunkt d. Besorgnis ist folglich die Un-
parteilichkeit.Tatsächliche Voreingenommenheit wird nicht gefordert
Es kommt auf die Empfängerperspektive an, d.h. auf Sicht des
Angeklagten (d.h. ein druchschnittlicher Beobachter in der Rolle des
Angelagten).