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Besonderheiten bei Verfassungsänderungen
>Nach Art.79 I 1 GG kann das GG nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des GG ausdrücklich ändert oder ergänzt.
>Verfassungsänderung kann nur mit Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des BT und BR erfolgen Art.79 II
>Veränderung des GG das die Mitwirkung der Länder beschränkt oder die Grundrechte berührt ist unzulässig. Lediglich Modifizierung ("berührt")der Grundrechte möglich solang ihnen im allgemeinen Rechnung getragen wird.
>Verfassungsänderung kann nur mit Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des BT und BR erfolgen Art.79 II
>Veränderung des GG das die Mitwirkung der Länder beschränkt oder die Grundrechte berührt ist unzulässig. Lediglich Modifizierung ("berührt")der Grundrechte möglich solang ihnen im allgemeinen Rechnung getragen wird.