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(P) Rechtmäßigkeit der Primärmaßnahme?
Nach h.M. kommt es nur auf die Vollziehbarkeit der polizeilichen Maßnahme an. Die Rechtmäßigkeit der Primärmaßnahme wird auch dann nicht überprüft, wenn der Betroffene keinen rechtzeitigen Rechtsschutz (§§ 42 Abs. 1, 80 Abs. 5 VwGO) gegen den VA ergreifen konnte, weil dieser unmittelbar nach der Bekanntgabe vollstreckt wurde.
Der Grund hierfür liegt in der Situationsgebundenheit der Entscheidung, deren Vollzug nicht bis zur – evtl. auch vorläufigen - Klärung der Rechtmäßigkeit der Primärmaßnahme aufgeschoben werden kann. So kann z.B. die Auflösung einer Versammlung (i.V.m. der Entfernungspflicht der
Versammlungsteilnehmer) erst nachträglich auf ihre Rechtswidrigkeit hin untersucht werden. Ein
Widersetzen der Teilnehmer – gerade bei einer rechtswidrigen Auflösungsverfügung – macht den Einsatz polizeilicher Zwangsmittel nicht grundsätzlich unzulässig.
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet jedoch, dass dann der Betroffene Gelegenheit erhält, bei besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriffen nachträglich die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen (i.d.R. im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog), auch wenn der Eingriff nicht
mehr fortwirkt bzw. kein Rehabilitierungsinteresse „an sich“ besteht.
Der Grund hierfür liegt in der Situationsgebundenheit der Entscheidung, deren Vollzug nicht bis zur – evtl. auch vorläufigen - Klärung der Rechtmäßigkeit der Primärmaßnahme aufgeschoben werden kann. So kann z.B. die Auflösung einer Versammlung (i.V.m. der Entfernungspflicht der
Versammlungsteilnehmer) erst nachträglich auf ihre Rechtswidrigkeit hin untersucht werden. Ein
Widersetzen der Teilnehmer – gerade bei einer rechtswidrigen Auflösungsverfügung – macht den Einsatz polizeilicher Zwangsmittel nicht grundsätzlich unzulässig.
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet jedoch, dass dann der Betroffene Gelegenheit erhält, bei besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriffen nachträglich die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen (i.d.R. im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog), auch wenn der Eingriff nicht
mehr fortwirkt bzw. kein Rehabilitierungsinteresse „an sich“ besteht.