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10.) Erläutere die Bedingungen für einen ursprünglichen Sachverhalt und dessen rechtlicher Bestimmung, damit dieser für einen Analogieschluss ausgewählt werden darf (arab. schurut hukm alasl)
1. Es muss eine Bestimmung sein, die von einem OT abgleitet wurde.
- Ob es auch eine Bestimmung sein kann, die aufgrund von idschma zustande kam, gibt es 2 Ansichten:
a.ein Teil der Gelehrten sagt: Nein, es darf nicht eine Bestimmung sein, die über idschma' zustande kam.
b. ein anderer Teil der Gelehrten sagt: Ja, auf Basis einer idschma'-Bestimmung kann man einen Analogieschluss ableiten. Schaukani sagt: Dies ist die richtigere der beden Ansichten.
2. Es muss eine Bestimmung sein, bei der man die Ursache verstandesmäßig erfassen kann. D.h. Es darf keine reine gottesdienstliche Handlung (ibada) im engeren Sinne sein, wo die Ursache nicht für den Menschen nachvollziehbar ist. Somit kann man folgende Bestimmungen nicht als Basis für einen Analogieschluss nehmen und auf etwas Anderes übertragen:
-reine gottesdienstliche Handlungen (ibada) wie z.B. die Festlegung der Anzahl der Gebetsabschnitte (ruku) beim rituellen Gebet.
-Das Strafmaß, welches für bestimmte Verbrechen durch Offenbarungstext festgesetzt ist (hudud/Hadd-Gesetze).
-durch Quran und Sunna explizit festgelegte Erbanteile (furud) im islamischen Erbrecht.
3. Die Bestimmung darf nicht eine Sonderregelung sein wie z.B. die Erlaubnis für den Propheten sas, mehr als 4 Frauen zu heiraten oder dass seine Frauen nach seinem Tod nicht mehr heiraten dürfen. Ein weiteres Bsp. Ist die Sonderregelung für den Prophetengefährten Zaid ibn Thabit ®, über den der Prophet sas gesagt hat, dass es genügt, wenn er als Zeuge anstatt zweier männlihcer Zeugen auftritt.
(Dies berichtete Abu Dawud.Albani sagt, dass der entsprechende Hadith authentisch ist.)
- Ob es auch eine Bestimmung sein kann, die aufgrund von idschma zustande kam, gibt es 2 Ansichten:
a.ein Teil der Gelehrten sagt: Nein, es darf nicht eine Bestimmung sein, die über idschma' zustande kam.
b. ein anderer Teil der Gelehrten sagt: Ja, auf Basis einer idschma'-Bestimmung kann man einen Analogieschluss ableiten. Schaukani sagt: Dies ist die richtigere der beden Ansichten.
2. Es muss eine Bestimmung sein, bei der man die Ursache verstandesmäßig erfassen kann. D.h. Es darf keine reine gottesdienstliche Handlung (ibada) im engeren Sinne sein, wo die Ursache nicht für den Menschen nachvollziehbar ist. Somit kann man folgende Bestimmungen nicht als Basis für einen Analogieschluss nehmen und auf etwas Anderes übertragen:
-reine gottesdienstliche Handlungen (ibada) wie z.B. die Festlegung der Anzahl der Gebetsabschnitte (ruku) beim rituellen Gebet.
-Das Strafmaß, welches für bestimmte Verbrechen durch Offenbarungstext festgesetzt ist (hudud/Hadd-Gesetze).
-durch Quran und Sunna explizit festgelegte Erbanteile (furud) im islamischen Erbrecht.
3. Die Bestimmung darf nicht eine Sonderregelung sein wie z.B. die Erlaubnis für den Propheten sas, mehr als 4 Frauen zu heiraten oder dass seine Frauen nach seinem Tod nicht mehr heiraten dürfen. Ein weiteres Bsp. Ist die Sonderregelung für den Prophetengefährten Zaid ibn Thabit ®, über den der Prophet sas gesagt hat, dass es genügt, wenn er als Zeuge anstatt zweier männlihcer Zeugen auftritt.
(Dies berichtete Abu Dawud.Albani sagt, dass der entsprechende Hadith authentisch ist.)
Flashcard info:
Author: CoboCards-User
Main topic: Usul al Fiqh
Topic: Teil 2 & 3
School / Univ.: Dafk
Published: 21.08.2017