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Welche Regelungen trifft das Grundgesetz in Bezug auf die berufliche Bildung?
# Ableitbar ist „Bildungsverfassung“:
→ Verpflichtung auf Verfassungsprinzipien (Sozialstaatsklausel → Gleichheit der Bildungschancen und Abbau gesellschaftlicher Benachteiligung) und Grundrechte (Zugangsrecht, Entfaltungsrecht, Mitbestimmungsrecht). (Wenn Bildungswesen in privaten Einrichtungen organisiert ist, gilt „mittelbare Drittwirkung der Grundrechte“, d.h. Vertragspartner müssen sich an Grundrechte halten.)
→ geteilte Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit: Kulturautonomie als Resultat der Schulrechtsgeschichte; Artikel 30 (Gesetzgebung) und Artikel 70 (Verwaltung) als Generalklauseln; im Bereich der Bildung bei den Ländern. Bundeszuständigkeit nur bei ausschließlicher oder konkurrierender (Länder können aktiv werden, wenn Bund nicht regelt) Gesetzgebung; bei betrieblicher Berufsausbildung ableitbar aus Recht der Wirtschaft (→ Ausbildungsordnungen) und Arbeitsrecht (→ Ausbildungsverhältnis)
Kritik reicht von „Bund hat volle Kompetenz“ bis hin zu „Bund hat gar keine Kompetenz“
# Grundrecht der Berufsfreiheit: Gilt für Ausbildungsplatzsuchende ebenso wie für Unternehmen, d.h. unternehmerisches Recht der freien Berufsausausübung gibt auch das Recht zu Nicht-Ausbildung (wirtschaftsrechtlich begründet) und schränkt damit das Recht der Jugendlichen auf Ausbildung (bildungsrechtlich begründet) ein. Grundlage des BBiG ist marktwirtschaftliche Steuerung, d.h. staatliche Angebote nur subsidiäre Funktion
# Landesverfassungen beinhalten zum Teil „Recht auf Bildung“; faktisch aber auch aus GG ableitbar. → Bei Ausbildungsplatzmangel muss Staat für Alternativangebot sorgen.
→ Verpflichtung auf Verfassungsprinzipien (Sozialstaatsklausel → Gleichheit der Bildungschancen und Abbau gesellschaftlicher Benachteiligung) und Grundrechte (Zugangsrecht, Entfaltungsrecht, Mitbestimmungsrecht). (Wenn Bildungswesen in privaten Einrichtungen organisiert ist, gilt „mittelbare Drittwirkung der Grundrechte“, d.h. Vertragspartner müssen sich an Grundrechte halten.)
→ geteilte Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit: Kulturautonomie als Resultat der Schulrechtsgeschichte; Artikel 30 (Gesetzgebung) und Artikel 70 (Verwaltung) als Generalklauseln; im Bereich der Bildung bei den Ländern. Bundeszuständigkeit nur bei ausschließlicher oder konkurrierender (Länder können aktiv werden, wenn Bund nicht regelt) Gesetzgebung; bei betrieblicher Berufsausbildung ableitbar aus Recht der Wirtschaft (→ Ausbildungsordnungen) und Arbeitsrecht (→ Ausbildungsverhältnis)
Kritik reicht von „Bund hat volle Kompetenz“ bis hin zu „Bund hat gar keine Kompetenz“
# Grundrecht der Berufsfreiheit: Gilt für Ausbildungsplatzsuchende ebenso wie für Unternehmen, d.h. unternehmerisches Recht der freien Berufsausausübung gibt auch das Recht zu Nicht-Ausbildung (wirtschaftsrechtlich begründet) und schränkt damit das Recht der Jugendlichen auf Ausbildung (bildungsrechtlich begründet) ein. Grundlage des BBiG ist marktwirtschaftliche Steuerung, d.h. staatliche Angebote nur subsidiäre Funktion
# Landesverfassungen beinhalten zum Teil „Recht auf Bildung“; faktisch aber auch aus GG ableitbar. → Bei Ausbildungsplatzmangel muss Staat für Alternativangebot sorgen.
Flashcard info:
Author: CoboCards-User
Main topic: Bildungswissenschaften
Topic: Fachbegriffe aus 33040
School / Univ.: FernUniversität in Hagen
City: Hagen
Published: 07.06.2013