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201
Haftung der GbR-Gesellschafter
heutige hM = § 128 HGB analog
- alle Gesellschafter haften als Gesamtschuldner
- gilt auch für neue Gesellschafter = § 130 HGB analog
- auch für Alt-Gesellschafter die ausgeschieden sind = § 160 HGB analog
+ bei Fälligkeit vor 5 Jahren vor dem Ausscheiden = keine Haftung
+ innerhalb von 5 Jahren = Gesamtschuld mit Neu-Gesellschaftern
- alle Gesellschafter haften als Gesamtschuldner
- gilt auch für neue Gesellschafter = § 130 HGB analog
- auch für Alt-Gesellschafter die ausgeschieden sind = § 160 HGB analog
+ bei Fälligkeit vor 5 Jahren vor dem Ausscheiden = keine Haftung
+ innerhalb von 5 Jahren = Gesamtschuld mit Neu-Gesellschaftern
Tags: Gesellschaftsrecht
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