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All main topics / Bildungswissenschaft / Berufsbildungsrecht / Modul 1C - Teil 7 - Berufsbildungsrecht
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Lernortkooperation
Berufsschulpflicht: Jugendliche, die nach dem Abschluss der Vollzeitschulpflicht nicht freiwillig auch weiterhin eine Vollzeitschule besuchen, unterliegen der Berufsschulpflicht.

nach Art. 7 GG unterliegt das gesamte Schulwesen, auch die Teilzeit-Berufsschule, der Staatsaufsicht. Diese Staatsaufsicht liegt bei den Bundesländern (Art. 30 GG) und umfasst die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens.

- auf Grund der geteilten Gesetzgebungszuständigkeit enthält das BBiG keine Regelung, die sich unmittelbar auf den Berufsschulunterricht oder auf die Abstimmung beziehen.

- § 2 Abs. 2 BBiG enthält lediglich einen Appell zur Lernortkooperation

- für den Berufsschulunterricht gelten die Lehrpläne der Länder, die ihrerseits auf Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder beruhen.
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Author: CoboCards-User
Main topic: Bildungswissenschaft
Topic: Berufsbildungsrecht
Published: 23.08.2011

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