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Schuldform
Die Angabe der Schuldform ist dann notwendig, wenn die Tat unter derselben rechtlichen Bezeichnung sowohl vorsätzllch als auch fahrlässig begangen werden kann. Dies trifft auf folgende Tatbestände des StGB zu: §§ 306, 306 a, 306 d, 315, 315 a, 315 b, 315 c, 316, 317, 323, 323 a, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 330 a. Daher muss es heißen:
- Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen Vollrausches.
- Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr.
- Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Brandstiftung.