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77
Gesetzgebungsverfahren BRD
Vorlageberechtigte (vgl. Art 76 GG)
- BReg; Vorlagen sind dem BRat vorzulegen; BRat gibt Stellungnahme; Vorlage + Stellungnahme an BTag
- Mitte BTag/Fraktion
- BRat; Vorlage ist an BReg zu leiten; Vorlage+Stellungnahme an BTag
Lesungen
- min. 1; regelm. 3 (vgl. § 78 GOBT)
- Verstoß unbeachtlich
Beschlussfähigkeit d BTag
- min 50 % vgl. § 45 GOBT
- Beschlussfähigkeit kann festgestellt werden durch Antrag von 5 %
- < 5 % Anwesende = automat. Beschlussunfähigkeit
- Verstoß gegen Repräsentationsprinzip
Nachbeschlussfassung d BTag
- B-Tag-Präs hat unverzüglich Beschluss d BRat vorzulegen
+ Verstoss gegen unverzügliche Zustellung hat keine Auswirkung; reine Verfahrensbeschleunigungsnorm
- Unterscheidung Zustimmungs-/Einspruchsgesetz
+ Grundsätzlich; Einspruchsgesetz
+ Ausnahme = Zustimmungsgesetze (vgl. Art 74 II GG, Art 73 II, Art 23 I 2 GG)
- Zustandekommen des Gesetzes nach Art 78 GG
+ Beschluss d BTag soweit kein Einspruch vorliegt oder wenn Antrag nach Art 77 II GG nicht vom BRat gestellt wurde (Vermittlungsausschuss)
+ Art 78, 1. Fall regelt auch Zustimmungsgestze; Wirkung auch für Einspruchsgesetze; der Rest von art 78 nur für Einspruchsgesetze
- BReg; Vorlagen sind dem BRat vorzulegen; BRat gibt Stellungnahme; Vorlage + Stellungnahme an BTag
- Mitte BTag/Fraktion
- BRat; Vorlage ist an BReg zu leiten; Vorlage+Stellungnahme an BTag
Lesungen
- min. 1; regelm. 3 (vgl. § 78 GOBT)
- Verstoß unbeachtlich
Beschlussfähigkeit d BTag
- min 50 % vgl. § 45 GOBT
- Beschlussfähigkeit kann festgestellt werden durch Antrag von 5 %
- < 5 % Anwesende = automat. Beschlussunfähigkeit
- Verstoß gegen Repräsentationsprinzip
Nachbeschlussfassung d BTag
- B-Tag-Präs hat unverzüglich Beschluss d BRat vorzulegen
+ Verstoss gegen unverzügliche Zustellung hat keine Auswirkung; reine Verfahrensbeschleunigungsnorm
- Unterscheidung Zustimmungs-/Einspruchsgesetz
+ Grundsätzlich; Einspruchsgesetz
+ Ausnahme = Zustimmungsgesetze (vgl. Art 74 II GG, Art 73 II, Art 23 I 2 GG)
- Zustandekommen des Gesetzes nach Art 78 GG
+ Beschluss d BTag soweit kein Einspruch vorliegt oder wenn Antrag nach Art 77 II GG nicht vom BRat gestellt wurde (Vermittlungsausschuss)
+ Art 78, 1. Fall regelt auch Zustimmungsgestze; Wirkung auch für Einspruchsgesetze; der Rest von art 78 nur für Einspruchsgesetze
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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