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Art. 29 Abs. 1 LStVG (Fliegende Verkaufsanlagen)
Art 29 Abs. 1 LStVG gilt nur für Verkaufsanlagen außerhalb öffentlicher Wege, Straßen und Plätze. Das Verbot ihrer Aufstellung oder die Anordnung von Vorkehrungen zum Schutze der im einzelnen aufgeführten Rechtsgüter ist nur für bestimmte Orte zulässig, d.h. nur für besonders schutzwürdige Teile einer Gemeinde, darf sich also nicht auf das gesamte
Gemeindegebiet erstrecken.
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über fliegende Bauten nach Art. 72 BayBO (Erfordernis einer Ausführungsgenehmigung, ggf. Aufstellungsanzeige und Gebrauchsabnahme) bleiben unberührt (Art. 29 Abs. 1 Satz 3 LStVG). Für fliegende Verkaufsanlagen, die auf öffentlichem Verkehrsgrund stehen, gilt Art. 29 LStVG nicht. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich nach straßen- und wegerechtlichen sowie straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
Gemeindegebiet erstrecken.
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über fliegende Bauten nach Art. 72 BayBO (Erfordernis einer Ausführungsgenehmigung, ggf. Aufstellungsanzeige und Gebrauchsabnahme) bleiben unberührt (Art. 29 Abs. 1 Satz 3 LStVG). Für fliegende Verkaufsanlagen, die auf öffentlichem Verkehrsgrund stehen, gilt Art. 29 LStVG nicht. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich nach straßen- und wegerechtlichen sowie straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.