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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Nachträglich ist eine Gesamtstrafe unter den Voraussetzungen des § 55 I 1 StGB zu bilden. Das ist immer dann der Fall, wenn eine Vorverurteilung des Angeklagten besteht und der damalige Tatrichter eine Gesamtstrafe mit der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat hätte bilden müssen, wenn sie Gegenstand seines Verfahrens gewesen wäre. Für den Zeitpunkt der Vorverurteilung kommt es gemäß § 55 I 2 StGB auf das letzte tatrichterliche Urteil an, in dem die tatsächlichen Feststellungen noch geprüft werden konnten; dies ist auch ein Berufungsurteil, in dem eine Sachentscheidung getroffen wurde. Voraussetzung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist aber, dass die frühere Strafe noch nicht vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen ist. Ist die frühere Strafe eine Gesamtstrafe, muss diese aufgelöst und mit den (unabänderbaren) Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtstrafe unter Einschluss der im neuen Verfahren verhängten Strafe(n) gebildet werden. Können nicht alle Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden, sind verschiedene Gesamtstrafengruppen zu bilden oder es bleibt eine Einzelstrafe bestehen. Sind mehrere Gesamtstrafen zu bilden, muss ein sich daraus ergebender Nachteil für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafenübels ausgeglichen werden. Die Urteilsgründe müssen erkennen Iassen, dass sich das Gericht dieser Sachlage bewusst war und das Gesamtmaß der Strafe für angemessen erachtet.