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Normalstrafrahmen
Zunächst ist für jede Einzelstrafe gesondert der Normalstrafrahmen zu bestimmen. Dabei ist jeweils von dem im Gesetz genannten Strafrahmen auszugeben; bei tateinheitlicher Verwirklichung zweier oder mehrerer Tatbestände ist gemäß § 52 II StGB nur der höhere Strafrahmen maßgebend, bei gleich hohen sollte der des prägenden Delikts herangezogen werden.
1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom Strafrahmen des § 242 l StGB auszugehen, der von 1 Monat bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht oder Geldstrafe zwischen 5 und 360 Tagessätzen vorsieht.
Beim Tatbestand des Vollrausches ist § 323 a II StGB zu beachten, wonach der mildere Strafrahmen der Rauschtat vorgeht.
1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom Strafrahmen des § 242 l StGB auszugehen, der von 1 Monat bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht oder Geldstrafe zwischen 5 und 360 Tagessätzen vorsieht.
Beim Tatbestand des Vollrausches ist § 323 a II StGB zu beachten, wonach der mildere Strafrahmen der Rauschtat vorgeht.