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Vorschuss z Mängelbeseitigung + Rückzahlung v Vorschüssen (allg)
- kann zurückgefordert werden wenn d Vorschuss anderweitig benutzt wird und Reparatur nicht damit ausgeführt wird/oder wenn Auftraggeber Willen z Mängelbeseitigung aufgegeben hat/Mängelbeseitigung wird in nicht angemessener Frist erledigt
+ Einzelfallabh
- Rückforderung d Vorschusses nach 631, 242 oder 667 analog
+ nicht 812; d Anspruch wird aus ergänzender Vertragsauslegung gewonnen
+ 666, 259 analog = Auskunftsanspruch d Gäubigers d Vorschuss über die Verwendung
weitere Vorschüße
- Auftrag - Rückzahlung nach 670
- MietR - Umkehrprinzip 536a II - ergänzende Auslegung
- Abschlagszahlung - Rückzahlung 632
- pauschale Betriebskosten d Miete - Rückzahlungsanspruch aus MietV
- Ehevermittlung
+ 656 I (-); 812 I 1, 1. Alt (-) wg 656 I 2; 812 I 2, 2. Alt (+) wg Zweckverfehlung
- Rückzahlungsanspruch unterliegt Verjährung nach 195, 199 (3 Jahre)
+ gilt auch f MietR
+ Einzelfallabh
- Rückforderung d Vorschusses nach 631, 242 oder 667 analog
+ nicht 812; d Anspruch wird aus ergänzender Vertragsauslegung gewonnen
+ 666, 259 analog = Auskunftsanspruch d Gäubigers d Vorschuss über die Verwendung
weitere Vorschüße
- Auftrag - Rückzahlung nach 670
- MietR - Umkehrprinzip 536a II - ergänzende Auslegung
- Abschlagszahlung - Rückzahlung 632
- pauschale Betriebskosten d Miete - Rückzahlungsanspruch aus MietV
- Ehevermittlung
+ 656 I (-); 812 I 1, 1. Alt (-) wg 656 I 2; 812 I 2, 2. Alt (+) wg Zweckverfehlung
- Rückzahlungsanspruch unterliegt Verjährung nach 195, 199 (3 Jahre)
+ gilt auch f MietR
Tags: Schuldrecht
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