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812 I 1 2. Alt Rückgriffskondiktion
Zahlung auf fremde Schulden - NLK
Befreiung der Schuld = Vermögensmehrung
- Zahlung muss mit Fremdtilgungswillen erfogend
- Verbindlichkeit muss bestehen & erlischen (keine Zession)
Vorrang der LK ist hier nicht anwendbar
- erlangtes etwas (Schuldbefreiung) ist anderer Bereicherungsgegenstand als Leistung (Geldzahlung)
Befreiung der Schuld = Vermögensmehrung
- Zahlung muss mit Fremdtilgungswillen erfogend
- Verbindlichkeit muss bestehen & erlischen (keine Zession)
Vorrang der LK ist hier nicht anwendbar
- erlangtes etwas (Schuldbefreiung) ist anderer Bereicherungsgegenstand als Leistung (Geldzahlung)
Tags: Bereicherungsrecht
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