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Vorliegen eines besonders schweren Falls
Sicht das Gesetz einen besonders schweren Fall (auch) vor, ohne dass ein Regelbeispiel verwirklicht ist, gilt das zum minder schweren Fall Gesagte entsprechend. Insbesondere sollten auch hier grundsätzlich bereits bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt alle strafzumessungsrelevanten Umstände herangezogen werden. Das gilt vor allem dann, wenn ein besonders schwerer Fall bejaht wird.
b) Es liegt ein besonders schwerer Fall gemäß § 243 II 1 StGB vor. Zwar ist keines der Regelbeispiele des § 243 II 2 StGB erfüllt, doch liegt ein unbenannter besonders schwerer Fall vor. Für die Annahme eines besonders schweren Falls kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.
b) Es liegt ein besonders schwerer Fall gemäß § 243 II 1 StGB vor. Zwar ist keines der Regelbeispiele des § 243 II 2 StGB erfüllt, doch liegt ein unbenannter besonders schwerer Fall vor. Für die Annahme eines besonders schweren Falls kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.