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All main topics / Jura / Strafurteil / 5. Urteil
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Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB - eigene Herbeiführung durch den Angeklagten - Niederschlag bei der Strafzumessung
c) Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 I StGB ist nach Überzeugung der Kammer nicht angezeigt. Zwar lag beim Angeklagten zur Tatzeit eine krankhafte seelische Störung aufgrund einer alkoholbedingten Intoxikationspsychose vor, die gemäß §§ 20, 21 StGB seine Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte, doch hat er diesen Zustand selbst verschuldet. Denn die abstrakte Gefahr übermäßiger Alkoholaufnahme ist allgemein bekannt und hätte auch vom Angeklagten erkannt werden können. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte, obwohl er häufiger Alkohol trinkt, bisher noch keine Straftaten begangen hat. Denn es kennzeichnet die eigene Gefahr, die von einem übermäßigen Alkoholkonsum ausgeht, gerade der Umstand, dass sich der Alkoholisierte häufig in unerwarteter, ihm sonst fremder, auch strafbarer Weise verhält. Genau diese abstrakte Gefahr hat sich in der vom Angeklagten begangenen Tat verwirklicht. Der Angeklagte hat sehe Trunkenheit auch in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt. Anhaltspunkte dafür, dass er alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist, haben sich nicht ergeben. Eine Strafrahmenverschiebung erschien der Kammer daher nicht veranlasst.
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Author: Charlemagne
Main topic: Jura
Topic: Strafurteil
Published: 12.04.2013

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