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Frage 24: Nennen Sie die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung und erklären Sie das Rechtsstaatliche Prinzip!
* Demokratisches Prinzip
* Bundesstaatliches Prinzip
* Republikanisches Prinzip
* Liberales Prinzip
* Gewaltenteilendes Prinzip
* Rechtsstaatliches Prinzip
(Diese Prinzipien sind der Verfassung immanent, d.h. eine Änderung entspricht einer Veränderung der Verfassungsänderung, dazu ist ein erhöhtes Beschlusserfordernis des Nationalrats und eine Volksabstimmung erforderlich.)
Rechtsstaatliches Prinzip:
Im B-Vg nicht ausdrücklich genannt, kann im Interpretationsweg hergeleitet werden.
3 wesentliche Punkte:
1. Art 18, Abs. 1 BVG: Legalitätsprinzip: gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze erfolgen (Staat darf nur tun, wozu er gesetzlich ermächtigt ist).
2. Bestimmtheitsgebot: Gesetzgebung muss das staatliche Vollziehungshandeln vorgeben (determinieren) – d.h. wenn neues Gesetz geschrieben wird, muss darin stehen, was und wie der Staat es vollziehen muss.
3. Rechtschutzsystem: gewährleistet, dass einzelne Entscheidungen auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen und kontrollieren werden und ggf. bekämpft werden können.
Manchmal umfasst das rechtsstaatliche Prinzip noch das liberale Prinzip (Grund- und Menschenrechte) und das gewaltenteilende Prinzip (Trennung von Justiz und Verwaltung), manchmal werden diese als eigene Prinzipien angesehen
Ad Gewaltenteilung:
3 Staatsgewalten: Legislative (Gesetzgebung)
Administrative (Verwaltung)
} gemeins. Überbegriff: Vollziehung (Exekutive)
Judikatur (Gerichtsbarkeit)
(Gesetzgebung und Verwaltung werden von Bund und Land ausgeübt, Gerichtsbarkeit nur vom Bund.)
Gewaltenteilung: Trennung zwischen Justiz und Verwaltung, Behörde ist entweder Gericht oder Verwaltung, kann nicht beides sein
Gesetzgebung:
Bundesebene: National- und Bundesrat (2 Kammernsystem)
Landesebene: Landtage
Verwaltung:
Bundesebene: Bundespräsident und Bundesregierung
Landesebene: Landeshauptmann und Landesregierung
Gerichtsbarkeit:
ordentliche Gerichtsbarkeit (Oberster Gerichtshof, Oberlandesgerichte, Landesgerichte, Bezirksgerichte)
außerordentliche Gerichte (Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof)
Nationalrat: 183 Abgeordnete, auf fünf Jahre direkt gewählt
Aufgaben: Antrag, Beratung und Beschluss von Bundesgesetzen
Kontrolle der Bundesregierung (kann gesamter Regierung oder Teilen das Vertrauen entziehen = Misstrauensvotum)
Organisation
Transparenz (Sitzungen grundsätzlich öffentlich)
Auflösung der Regierung: mit einfacher Mehrheit (?) durch Nationalrat oder durch Bundespräsident.
Bundesrat: 9 Landtage entsenden 62 Mitglieder in den BR (Änderung alle 10 Jahre nach Volkszählung), auf Dauer des Bestehens der Landtage
Aufgaben: Vertretung der Länderinteressen
Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse des NR (suspensives Veto)
Anträge auf Bundesgesetze (als gesamtes Organ oder 1/3 seiner Mitglieder)
Wo muss BR zustimmen:
* Gesetze, die Länderkompetenzen einschränken
* gesetzliche Bestimmungen, die BR an sich betreffen
* kein Einspruchsrecht (nur zur Kenntnis gebracht): Bundesfinanzgesetz
Bundesversammlung: Mitglieder des NR und BR zusammen
Aufgaben:
* Angelobung des Bundespräsidenten
* behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten
* Volksabstimmung zur vorzeitigen Absetzung des Bundespräsidenten
* Kriegserklärung
* Bundesstaatliches Prinzip
* Republikanisches Prinzip
* Liberales Prinzip
* Gewaltenteilendes Prinzip
* Rechtsstaatliches Prinzip
(Diese Prinzipien sind der Verfassung immanent, d.h. eine Änderung entspricht einer Veränderung der Verfassungsänderung, dazu ist ein erhöhtes Beschlusserfordernis des Nationalrats und eine Volksabstimmung erforderlich.)
Rechtsstaatliches Prinzip:
Im B-Vg nicht ausdrücklich genannt, kann im Interpretationsweg hergeleitet werden.
3 wesentliche Punkte:
1. Art 18, Abs. 1 BVG: Legalitätsprinzip: gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze erfolgen (Staat darf nur tun, wozu er gesetzlich ermächtigt ist).
2. Bestimmtheitsgebot: Gesetzgebung muss das staatliche Vollziehungshandeln vorgeben (determinieren) – d.h. wenn neues Gesetz geschrieben wird, muss darin stehen, was und wie der Staat es vollziehen muss.
3. Rechtschutzsystem: gewährleistet, dass einzelne Entscheidungen auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen und kontrollieren werden und ggf. bekämpft werden können.
Manchmal umfasst das rechtsstaatliche Prinzip noch das liberale Prinzip (Grund- und Menschenrechte) und das gewaltenteilende Prinzip (Trennung von Justiz und Verwaltung), manchmal werden diese als eigene Prinzipien angesehen
Ad Gewaltenteilung:
3 Staatsgewalten: Legislative (Gesetzgebung)
Administrative (Verwaltung)
} gemeins. Überbegriff: Vollziehung (Exekutive)
Judikatur (Gerichtsbarkeit)
(Gesetzgebung und Verwaltung werden von Bund und Land ausgeübt, Gerichtsbarkeit nur vom Bund.)
Gewaltenteilung: Trennung zwischen Justiz und Verwaltung, Behörde ist entweder Gericht oder Verwaltung, kann nicht beides sein
Gesetzgebung:
Bundesebene: National- und Bundesrat (2 Kammernsystem)
Landesebene: Landtage
Verwaltung:
Bundesebene: Bundespräsident und Bundesregierung
Landesebene: Landeshauptmann und Landesregierung
Gerichtsbarkeit:
ordentliche Gerichtsbarkeit (Oberster Gerichtshof, Oberlandesgerichte, Landesgerichte, Bezirksgerichte)
außerordentliche Gerichte (Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof)
Nationalrat: 183 Abgeordnete, auf fünf Jahre direkt gewählt
Aufgaben: Antrag, Beratung und Beschluss von Bundesgesetzen
Kontrolle der Bundesregierung (kann gesamter Regierung oder Teilen das Vertrauen entziehen = Misstrauensvotum)
Organisation
Transparenz (Sitzungen grundsätzlich öffentlich)
Auflösung der Regierung: mit einfacher Mehrheit (?) durch Nationalrat oder durch Bundespräsident.
Bundesrat: 9 Landtage entsenden 62 Mitglieder in den BR (Änderung alle 10 Jahre nach Volkszählung), auf Dauer des Bestehens der Landtage
Aufgaben: Vertretung der Länderinteressen
Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse des NR (suspensives Veto)
Anträge auf Bundesgesetze (als gesamtes Organ oder 1/3 seiner Mitglieder)
Wo muss BR zustimmen:
* Gesetze, die Länderkompetenzen einschränken
* gesetzliche Bestimmungen, die BR an sich betreffen
* kein Einspruchsrecht (nur zur Kenntnis gebracht): Bundesfinanzgesetz
Bundesversammlung: Mitglieder des NR und BR zusammen
Aufgaben:
* Angelobung des Bundespräsidenten
* behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten
* Volksabstimmung zur vorzeitigen Absetzung des Bundespräsidenten
* Kriegserklärung
Tags: Behördenaufbau, Jäger, Verfassung, Verwaltung
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Author: dstockinger
Main topic: Rechtskunde
Topic: Dienstprüfungskurs
School / Univ.: Schulpsychologie Österreich
City: W
Published: 10.09.2009