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Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB
- jede Form der Beteiligung
- umstritten ist, ob das Opfer den Beteiligten wahrgenommen haben muss:
- Lit.: das Opfer ist nur dann aufgrund einer psychischen Zwangslage in seiner Verteidigung eingeschränkt, wenn es den Beteiligten wahrnimmt
- BGH: aus der Angriffs- und der Wehrbereitschaft mehrer Angreifer ergibt sich eine erhöhte Gefährlichkeit, sodass das Wahrnehmen des Beteiligten durch das Opfer nicht erforderlich ist
Tags: gemeinschaftliche Körperverletzung
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010