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Verursacher eines Verkehrsunfalls müssen bei Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in freien Werkstätten deren Gleichwertigkeit beweisen
BGH 20.10.2009, VI ZR 53/09
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Will der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass eine dortige Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. In bestimmten Fällen kann die Reparatur in einer freien Werkstatt dennoch unzumutbar sein.
Der Sachverhalt:
Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt etwa neuneinhalb Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.
Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Beklagten oder von dessen Haftpflichtversicherer benannten freien Karosseriefachwerkstatt verweisen lassen muss, oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.
Auf die Revision des Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Der BGH hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dennoch kann es für den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt festgelegt zu sein.
Dies gilt insbes. für Fahrzeuge bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kfz muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kfz bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.
Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses zur Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hatte.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Will der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass eine dortige Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. In bestimmten Fällen kann die Reparatur in einer freien Werkstatt dennoch unzumutbar sein.
Der Sachverhalt:
Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt etwa neuneinhalb Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.
Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Beklagten oder von dessen Haftpflichtversicherer benannten freien Karosseriefachwerkstatt verweisen lassen muss, oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.
Auf die Revision des Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Der BGH hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dennoch kann es für den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt festgelegt zu sein.
Dies gilt insbes. für Fahrzeuge bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kfz muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kfz bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.
Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses zur Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hatte.
Tags: reparatur, unfall, verkehrsunfall, werkstatt
Source: http://www.otto-schmidt.de/zivilrecht_zivilverfahrensrecht/news_12738.html
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