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1005
Was wird im einzelnen aus der Garantiefunktion des Art. 103 II GG ("nulla poena sine lege") abgeleitet?
1. Rückwirkungsverbot = Verbot von rückwirkender Schaffung oder Verschärfung von Strafgesetzen
2. Bestimmtheitsgebot = – Die Strafbarkeit muss überhaupt gesetzl. bestimmt sein (Bestimmtheitsgrundsatz i.w.S.) sowie mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lassen, welches Verhalten strafbar ist und welche Strafe der Richter verhängen darf (Bestimmtheitsgrundsatz i.e.S.).
3. Verbot strafbegründender/-schärfender Analogie = keine Analogie zulasten des Täters, keine wertende Auslegung mit Rücksicht auf den Einzelfall.
4. In dubio pro reo = Unschuldsvermutung (Angeklagter gilt so lange als unschuldig, bis seine Schuld in gesetzl. Geregelten Verfahren zweifelsfrei bewiesen ist).
2. Bestimmtheitsgebot = – Die Strafbarkeit muss überhaupt gesetzl. bestimmt sein (Bestimmtheitsgrundsatz i.w.S.) sowie mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lassen, welches Verhalten strafbar ist und welche Strafe der Richter verhängen darf (Bestimmtheitsgrundsatz i.e.S.).
3. Verbot strafbegründender/-schärfender Analogie = keine Analogie zulasten des Täters, keine wertende Auslegung mit Rücksicht auf den Einzelfall.
4. In dubio pro reo = Unschuldsvermutung (Angeklagter gilt so lange als unschuldig, bis seine Schuld in gesetzl. Geregelten Verfahren zweifelsfrei bewiesen ist).
Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010