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Def. Wahrheit i.S.v. § 153 ff StGB Aussagedelikte
Aussage ≠ Wirklichkeit
h.M. objektive Wahrheitstheorie
Aussage ≠ tatsächliche Wahrheit = Falsch
Modern: Du sollst sagen, was alle anderen wahrgenommen hätten, hätten sie die Möglichkeit dazu gehabt.
a.A. subjektive Wahrheitstheorie
Aussage = geglaubte Wahrheit
a.A. Pflichttheorie
Aussage ≠ prozessuale Wahrheitspflicht (im Rahmen des der Person möglichen) = Falsch
Arg Systematisch: Fahrlässigkeitsstrafbarkeit § 161 StGB nur sinnvoll bei obj. Maßstab
Verleitung zur Falschaussage gem. § 160 StGB würde bei einem subjektivem Begriff / Pflichtbegriff zur Straflosigkeit führen, dann dann eben keine Falschaussage.
Beachte: Wenn der Zeuge seine Erinnerung wiedergibt, dann obj. + subj. richtig!
h.M. objektive Wahrheitstheorie
Aussage ≠ tatsächliche Wahrheit = Falsch
Modern: Du sollst sagen, was alle anderen wahrgenommen hätten, hätten sie die Möglichkeit dazu gehabt.
a.A. subjektive Wahrheitstheorie
Aussage = geglaubte Wahrheit
a.A. Pflichttheorie
Aussage ≠ prozessuale Wahrheitspflicht (im Rahmen des der Person möglichen) = Falsch
Arg Systematisch: Fahrlässigkeitsstrafbarkeit § 161 StGB nur sinnvoll bei obj. Maßstab
Verleitung zur Falschaussage gem. § 160 StGB würde bei einem subjektivem Begriff / Pflichtbegriff zur Straflosigkeit führen, dann dann eben keine Falschaussage.
Beachte: Wenn der Zeuge seine Erinnerung wiedergibt, dann obj. + subj. richtig!
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010