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Welche gesetzlichen Rahmenbestimmungen gelten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) von 1994 hinsichtlich
der Arbeitszeit von Arbeitnehmern (§3)?
der Arbeitszeit von Arbeitnehmern (§3)?
- zulässige werktätige Arbeitszeit für Arbeitnehmer ist auf 8
Stunden festgelegt (max. 48 Std. wöchentl. Arbeitszeit)
- Ausdehnung auf max. 10 Std. zulässig wenn über Zeitraum von 6
Monaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt 8 Std. werktäglich
nicht überschritten werden
*Das ArbZg wird nicht angewendet auf (§ 18):
• Leitende Angestellte, Chefärzte, Mitarbeiter im liturgischen
Bereich von Kirchen u.ä., Pflegekräfte, die in häuslicher
Gemeinschaft mit zu pflegenden Personen leben
• Personen unter 18 Jahren (Jugendarbeitschutzgesetz)
• Bäckereiangestellte, Luftfahrtpersonal, Binnenschiffer (jeweils
eigene Regelungen)
Stunden festgelegt (max. 48 Std. wöchentl. Arbeitszeit)
- Ausdehnung auf max. 10 Std. zulässig wenn über Zeitraum von 6
Monaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt 8 Std. werktäglich
nicht überschritten werden
*Das ArbZg wird nicht angewendet auf (§ 18):
• Leitende Angestellte, Chefärzte, Mitarbeiter im liturgischen
Bereich von Kirchen u.ä., Pflegekräfte, die in häuslicher
Gemeinschaft mit zu pflegenden Personen leben
• Personen unter 18 Jahren (Jugendarbeitschutzgesetz)
• Bäckereiangestellte, Luftfahrtpersonal, Binnenschiffer (jeweils
eigene Regelungen)