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Gesamturkunde (§§ 267, 274 StGB)
Mehrere einzelne Urkunden, die in dauerhafter und fester Form derart miteinander verbunden worden sind, dass dadurch ein über die Beweiskraft der einzelnen Urkunde hinausgehender, weiterer Aussagegehalt der Zusammensetzung entnommen werden kann und die Gesamturkunde nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung dazu bestimmt ist, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln.
Tags: Gesamturkunde
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010