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C) Schadenswiedergutmachung
Schließlich wurde die Schadenswiedergutmachung erleichtert, indem man die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Strafverfahren vereinfacht hat (sog. Adhäsionsverfahren, §§ 403 ff. StPO).